Aufsichtspflicht auf dem Kindergartenweg

Die Aufsichtspflicht obliegt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sie sind dafür verantwortlich, im Falle ihrer Verhinderung anderen Personen die Aufsichtspflicht zu übertragen. Kinder unter 12 Jahre kommen dabei nicht infrage. Die Erzieherinnen sollten von den Eltern informiert werden, wenn eine andere Person das Kind abholt. Erzieherinnen und der Kindergartenträger sind nicht für den Kindergartenweg verantwortlich. Ihre Aufsichtspflicht beginnt erst, wenn das Kind den Kindergarten betritt.


Die Verantwortung von Erzieherinnen auf dem Kindergartenweg

Manche Eltern meinen, ihre Kinder könnten schon alleine vom Kindergarten nach Hause gehen. Falls die Erzieherin anderer Auffassung ist, sollte sie dringend mit den Eltern sprechen und über Gefahren informieren. Verläuft das Gespräch ergebnislos, muss die Erzieherin im Interesse des Kindes ihrer Auffassung gemäß handeln. Niemand kann sie zwingen, ein Kind gegen ihre sachlich begründete Überzeugung alleine nach Hause zu schicken – auch der Wille der Eltern nicht. Im Gegenteil: Selbst wenn eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, das Kind alleine gehen zu lassen, entbindet dies die Erzieherin nicht von ihrer eigenen straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, falls dem Kind auf dem Weg doch etwas zustößt.


Versicherung der Kinder

Kinder sind während des Besuchs einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auf den notwendigen Wegen. Dazu zählen etwa Aktivitäten der Tageseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten, wie Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Sportfeste, Feiern, Theaterbesuche. Die Kosten für den Versicherungsschutz übernehmen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz bietet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.


Einrichtung von Tempo 30 vor Kindergärten erleichtert

Der Gesetzgeber hat im Dezember 2016 die Hürden für die Anordnung von Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen vor Schulen und Kindergärten deutlich abgesenkt. Vorher mussten die Straßenverkehrsbehörden einen Unfallschwerpunkt nachweisen, um das Tempo an Hauptstraßen zu senken. Ihr Handlungsspielraum ist nun im Rahmen der Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und Senioren zählen, deutlich größer.