§ 5 StVO (Überholen)
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
§ 41 StVO (Vorschriftzeichen)
Zeichen 255 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zeichen 260 - Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Sonderzeichen
Es besteht seit einigen Jahren die Möglichkeit, Radwege auch für Mofas freizugeben. Sie werden mit folgendem Zeichen beschildert: