Europa wächst zusammen - auch im Führerscheinwesen. Ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts ist die am 19. Januar 2007 in Kraft getretene 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG), die ab dem 19. Januar 2013 angewendet wird. Vorgesehen ist dort auch die neue Führerscheinklasse AM für Kleinkrafträder. [mehr...]
Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
| Mindestalter |
15 Jahre |
| Fahrerlaubnisklasse |
kein Führerschein nötig, aber eine Prüfbescheinigung |
| Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
25 km/h |
| Hubraum des Motors |
maximal 50 cm³ |
| Ausbildung |
theoretisch und praktisch, in Schule oder Fahrschule |
| Prüfung |
theoretische Prüfung für Prüfbescheinigungserwerb |
| Kennzeichen |
Versicherungskennzeichen Haftpflichtversicherung |
| Helmpflicht |
ja |
Mofafahrer dürfen seit der Änderung der StVO vom 28. November 2007 grundsätzlich Radwege außerhalb geschossener Ortschaften benutzen. Der Paragraf im Wortlaut:
§ 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
In folgenden Bundesländern können Jugendliche die Prüfbescheinigung in der Schule erwerben: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Prüfung wird von einem Lehrer abgenommen, der einen Ausbildungskurs zum Mofalehrer absolviert hat. In allen anderen Ländern müssen Jugendliche einen Mofakurs in der Fahrschule besuchen. [mehr....]