
Das neue Versicherungsjahr für Mofas und Mopeds hat begonnen. Seit dem 1. März sind nur noch die neuen grünen Versicherungskennzeichen gültig. Wer weiter mit den alten blauen fährt, macht sich strafbar und verliert seinen Haftpflichtschutz. [mehr...]

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
| Mindestalter |
15 Jahre |
| Fahrerlaubnisklasse |
kein Führerschein nötig, aber eine Prüfbescheinigung |
| Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit |
25 km/h |
| Hubraum des Motors |
maximal 50 cm³ |
| Ausbildung |
theoretisch und praktisch, in Schule oder Fahrschule |
| Prüfung |
theoretische Prüfung für Prüfbescheinigungserwerb |
| Kennzeichen |
Versicherungskennzeichen Haftpflichtversicherung |
| Helmpflicht |
ja |

Mofafahrer dürfen seit der Änderung der StVO vom 28. November 2007 grundsätzlich Radwege außerhalb geschossener Ortschaften benutzen. Der Paragraf im Wortlaut:
§ 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

In folgenden Bundesländern können Jugendliche die Prüfbescheinigung in der Schule erwerben: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die Prüfung wird von einem Lehrer abgenommen, der einen Ausbildungskurs zum Mofalehrer absolviert hat. In allen anderen Ländern müssen Jugendliche einen Mofakurs in der Fahrschule besuchen. [mehr....]
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